Interessante Entscheidungen aus dem Immobilienrecht

Am 03.05.2012 hat der BGH im Urteil III ZR 62/11 eine neue, Klarheit schaffende Entscheidung getroffen über die Frage ob ein Provisionsverlangen eines gewerblichen Immobilienmaklers, der ein zum Verkauf stehendes Objekt mittels einer Internetanzeige bei „Immobilienscout 24“ mit dem Hinweis „Provision 7,14 %“ anbietet, diese dann auch tatsächlich vom Verkäufer dann verlangen kann. Dies wurde seitens des BGH nunmehr bejaht.

Zwar sei ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages grundsätzlich noch nicht in einer Zeitungs- oder Internetanzeige des Maklers zu sehen, denn der Makler wende sich damit ja nur an einen unbestimmten Kreis von potentiellen Interessenten. Eine dadurch veranlasste Kontaktaufnahme mit dem Makler führe aber zum Abschluss eines Maklervertrages wenn dieser sein Provisionsverlangen im Internet bereits ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat.

Die Angabe „Provision 7,14 %“ direkt unter der Angabe der Vermarktungsart (Kauf) und des Kaufpreises sei so eindeutig ein Provisionsverlangen gegenüber dem Kaufinteressenten, dass andere Auslegungsmöglichkeiten wie bspw. dass der Makler im Erfolgsfalle nur mit dem Verkäufer eine entsprechende Provision vereinbart hatte ausgeschlossen sein dürfte. Ein Interesse eines Maklers daran, ob und in welcher Höhe er eine Provisionsvereinbarung mit dem Vermieter getroffen habe bestünde nicht.