Ich biete Ihnen umfassende Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung an:

- Entwurf letztwilliger Verfügungen (Testamente, gemeinschaftliche Testamente,   Erbverträge)

- Entwurf von individuellen Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten

- Vertretung im Erbscheinsverfahren

- Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen

- Testamentsvollstreckung

- Auseinandersetzungen von Erbengemeinschaft u.a.

An einem Fachanwaltskurs Erbrecht der Deutschen Anwaltakadmie habe ich 2005/2006 teilgenommen und die schriftlichen Leistungskontollen bestanden. Ich bilde mich jährlich mindestens 10 Stunden in Seminaren zu erbrechtlichen Themen fort. An den Testamentsvollstreckerlehrgang habe ich 2007 teilgenommen. 

Ob es sich um vorsorgliche Regelungen betreffend des eigenen, künftigen Nachlasses geht oder um Probleme nach dem Erfall steht Ihnen Rechtsanwältin Iris Wadlé gerne beratend sowie für Ihre außergerichtliche und erforderlichenfalls gerichtliche Vertretung zur Verfügung.

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Einige Anmerkungen zum Thema "Erben und Vererben":

Nach dem BGB tritt die gesetzliche Erbfolge ein, wenn nicht durch wirksame letzwillige Verfügung (Testament, Ehegattentestament, Erbvertrag) eine anderweitige Regelung getroffen wurde. Erbberechtigt sind bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge primär der Ehegatte und die Kinder. War der Verstorbene z. Zt. seines Todes nicht verheiratet und kinderlos, erben die Eltern des Verstorbenen, wenn diese noch leben, ersatzweise deren andere Kinder also die Geschwister (auch Halbgeschwister) bzw. wenn diese bereits verstorben sind statt dessen Nichten und Neffen. Gibt es keine Geschwister und sind die Eltern verstorben, erbt die Generation der Großeltern bzw. deren Abkömmlinge.

Der nichteheliche Partner einer Lebensgemeinschaft erbt nach dem Gesetz nichts.  

Diese Folgen der gesetzlichen Erfolge wird auch heute oft nicht bedacht!

Auch wenn Ehegatte und Kinder vorhanden sind, kann der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge dazu führen, daß der überlebende Ehegatte -dessen finanzielle Absicherung nach dem Todesfall in der Regel gewünscht wird- durch die Teilung der Erbschaft mit den Kindern des Verstorbenen (auch aus früheren Ehen und außerehelichen Beziehungen) beim Fehlen eines Testamentes in wirtschaftliche Probleme kommen kann. 

Besser ist es daher immer, rechtzeitig daran zu denken, wem man seinen künftigen Nachlaß zuwenden möchte und ein Testament zu errichten!

Zu beachten ist, daß der im Testament benannte Erbe aber Pflichtteilsansprüchen ausgesetzt sein kann, die nur unter besonderen Voraussetzungen ausgeschloßen werden können.

Mitunter existieren Testamente, deren Inhalte jedoch veraltert sind und die auf die Möglichkeit der Abänderbarkeit und Anpassung an die aktuelle Lebenssituation überprüft werden sollte. 

Diese allgemeinen Informationen können eine ausführliches Informationsgespräch nicht ersetzen, die dazu dient, lebzeitig alles Wichtige zu regeln und ggf. auch späterem Streit zwischen den Miterben vorzubeugen.  

Wichtig ist es individuelle Regelungen zu treffen nach vorheriger, eingehender Beratung, nicht um eine Aneinanderreihung standartisierter Textbausteine. Ob Sie anschließend ein notarielles Testament beurkunden lassen oder ein privatschriftliches Testmament errichten, das in amtliche Verwahrung gegeben werden kann, ist nach den Bedürfnissen des Einzelfalls zu entscheiden.

Auch für den Pflichtteilsberechtigten, z.B. Kinder, die durch Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde, ist es wichtig die eigenen Rechte (insbesondere Ansprüche auf Auskunftserteilung, Wertermittlung und etwaige Pflichtteilsergänzung) und zu kennen. 

Wenn innerhalb einer Erbengemeinschaft einer Alles allein regeln will, ist es wichtig zu wissen, daß alle Miterben grundsätzlich zur gemeinsamen Verwaltung berechtigt sind.